Tabakerzeugnisgesetz

Haben Sie eine Vorladung wegen eines Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz erhalten?

Vorladung wegen Verstoßes gegen das Tabakerzeugnisgesetz (TabakerzG)?

 

Das am 20. Mai 2016 in Kraft getretene Tabakerzeugnisgesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2014/40 und regelt die Inhaltsstoffe, Emissionswerte und Informationspflichten von Tabak- und verwandten Erzeugnissen. Verstöße gegen die Vorschrift werden strafrechtlich geahndet und verfolgt.

 

Begriffsbestimmungen: Tabakerzeugnisgesetz

Bevor inhaltlich auf eine mögliche Strafbarkeit bei Verstößen gegen das Tabakerzeugnisgesetz eingegangen wird, sollen zunächst die Begrifflichkeiten im Zusammenhang mit dem Straftatbestand und einem Ermittlungsverfahren wegen einem Verstoß gegen das Tabakerzeugnisgesetz kurz erläutert werden.

 

Was sind überhaupt Erzeugnisse und verwandte Erzeugnisse?

Aufschluss darüber gibt §2 TabakerzG. Demnach sind Erzeugnisse Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse worunter elektronische Zigaretten, Nachfüllbehälter und pflanzliche Raucherzeugnisse fallen.

 

Welche Personen sind für die Tabakerzeugnisse verantwortlich?

Gemäß §3 TabakerzG sind die Wirtschaftsteilnehmer und die Inhaber der ersten Verkaufsstelle gleichermaßen verpflichtet sicherzustellen, dass nur Erzeugnisse in den Verkehr gebracht werden, die den Anforderungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen genügen.

 

Emissionswerte

Von großer Bedeutung ist, dass Zigaretten nur in der Weise hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen, dass folgende Emissionswerte nicht überschritten werden. Für Zigaretten gelten gemäß §4 TabekerzG folgende Emissionswerte:

 

Teer: 10 Milligramm je Zigarette

Nikotin: 1,0 Milligramm je Zigarette

Kohlenmonoxid: 10 Milligramm je Zigarette

 

Inhaltsstoffe

Des Weiteren ist es verboten, Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die ein charakteristisches Aroma haben oder Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen, mit denen sich der Geruch oder Geschmack oder die Rauchintensität verändern lassen.

Außerdem ist es verboten, Filter, Papier und Kapseln für Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, die Tabak oder Nikotin enthalten sowie Tabakerzeugnisse, die Zusatzstoffe in Mengen enthalten, die die toxische oder suchterzeugende Wirkung oder die krebserregenden, erbgutverändernden oder fortpflanzungsschädigenden Eigenschaften (CMR-Eigenschaften) beim Konsum messbar erhöhen in den Verkehr zu bringen. Das gleiche gilt auch für Tabakerzeugnisse, die den Anforderungen einer nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4 erlassenen Rechtsverordnung nicht genügen.

 

Bestrahlung

Nicht erlaubt ist es weiterhin als Hersteller bei Tabakerzeugnissen eine nicht zugelassene Bestrahlung mit ultravioletten oder ionisierenden Strahlen anzuwenden oder Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen, die entgegen dem Verbot nach Nummer 1 oder entgegen den Anforderungen einer nach Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung bestrahlt worden sind.

 

Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch

Untersagt ist es zusätzlich Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen.

 

Verbote zum Schutz vor Täuschung

In §18 TabakerzG heißt es dazu:

 

,, (1) Es ist verboten,

1.nicht zum Konsum geeignete Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 25 hergestellt oder behandelt worden sind, in den Verkehr zu bringen,

2.Erzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr zu bringen, die

a)nachgemacht sind,

b)hinsichtlich ihrer Beschaffenheit von der Verkehrsauffassung abweichen und dadurch in ihrem Wert oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich gemindert sind oder

c)geeignet sind, den Anschein einer besseren als der tatsächlichen Beschaffenheit zu erwecken.

(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse unter Verwendung irreführender werblicher Informationen auf Packungen, Außenverpackungen oder auf dem Tabakerzeugnis selbst in den Verkehr zu bringen. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor,

1.wenn Tabakerzeugnissen insbesondere gesundheitliche oder stimulierende Wirkungen zugeschrieben werden, die ihnen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht zukommen oder die wissenschaftlich nicht hinreichend gesichert sind,

2.wenn der Eindruck erweckt wird, dass ein Tabakerzeugnis weniger schädlich als andere sei oder auf die Reduzierung schädlicher Bestandteile des Rauchs abziele,

3.wenn sich die werblichen Informationen auf Geschmack, Geruch, Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen,

4.wenn Tabakerzeugnissen der Anschein eines Arzneimittels, Lebensmittels oder kosmetischen Mittels gegeben wird,

5.wenn zur Täuschung geeignete werbliche Informationen über die Herkunft der Tabakerzeugnisse, über ihre Menge, ihr Gewicht, über den Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit, über sonstige, insbesondere natürliche oder ökologische Eigenschaften oder über Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden.

(3) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse in den Verkehr zu bringen,

1.wenn die Packung, die Außenverpackung oder werbliche Informationen Angaben über den Gehalt des Tabakerzeugnisses an Nikotin, Teer oder Kohlenmonoxid enthalten oder

    1. wenn die Packung oder die Außenverpackung den Eindruck erweckt, Verbraucherinnen oder Verbraucher könnten einen wirtschaftlichen Vorteil erlangen.

(4) Für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter gelten die Verbote der Absätze 2 und 3 mit Ausnahme der Informationen über die Aromastoffe und den Nikotingehalt entsprechend.

(5) Für pflanzliche Raucherzeugnisse gelten die Verbote nach Absatz 2 Satz 1 und 2 Nummer 1, 2 und 4 entsprechend. Es ist ferner verboten, pflanzliche Raucherzeugnisse in den Verkehr zu bringen, bei denen Packungen oder Außenverpackungen werbliche Informationen aufweisen, die sich auf das Fehlen von Zusatz- oder Aromastoffen beziehen.‘‘

 

Strafe  bei einem Verstoß gegen das Tabakerzeugnisgesetz?

Welche Strafe genau auf sie zu kommt, kann man pauschal leider nicht beantworten.

Das Gesetz nennt zunächst einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

Zögern Sie jedoch nicht und wenden Sie sich im Fall einer Vorladung oder Anzeige wegen einem Verstoß gegen das Tabakerzeugnisgesetz umgehend an uns!