Gewerbeordnung

Vorladung oder Anzeige: Verstoß gegen die Gewerbeordnung

Die Gewerbeordnung ist ein deutsches Gesetz, welches im Juni 1869 erlassen wurde, um die Gewerbefreiheit inhaltlich zu bestimmen oder zu beschränken. Trotz vieler Änderungen (letztmalig am 20. Juli 2022) in den Jahren, gilt die Gewerbeordnung in ihren Grundzügen bis heute.

 

Grundsatz der Gewerbefreiheit

Gemäß §1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet, soweit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen oder Beschränkungen vorgeschrieben oder zugelassen sind. Des Weiteren kann derjenige, der gegenwärtig zum Betrieb eines Gewerbes berechtigt ist, nicht von demselben ausgeschlossen werden, weil er den Erfordernissen der Gewerbeordnung nicht genügt.

 

Kann man gleichzeitig verschiedene Gewerbe betreiben?

Ja, gemäß §2 GewO ist der gleichzeitige Betrieb verschiedener Gewerbe sowie desselben Gewerbes in mehreren Betriebs- oder Verkaufsstätten gestattet.

 

Ist die Gewerbeordnung auf alle Tätigkeitsbereiche anwendbar?

Nein, die Gewerbeordnung ist nicht anzuwenden auf die Fischerei, die Errichtung und Verlegung von Apotheken, die Erziehung von Kindern gegen Entgelt, das Unterrichtswesen, auf die Tätigkeiten der Rechtsanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Bundesrechtsanwaltsordnung, der Patentanwälte und Berufsausübungsgesellschaften nach der Patentanwaltsordnung, der Notare, der in § 10 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes und § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz genannten Personen, der Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, der vereidigten Buchprüfer und Buchprüfungsgesellschaften, der Steuerberater und Berufsausübungsgesellschaften nach dem Steuerberatungsgesetz sowie der Steuerbevollmächtigten, auf den Gewerbebetrieb der Auswandererberater, das Seelotswesen und die Tätigkeit der Prostituierten.

 

Besonders wichtig, sind Gewerbetreibende, die einer besonderen Genehmigung bedürfen. Zwei werden im Folgenden näher erläutert:

 

Privatkrankenanstalten

Wer eine Privatkranken- oder Privatentbindungsanstalt betreiben will, muss sich zuvor eine Konzession der zuständigen Behörde einholen. Eine solche ist zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Anstalt oder Klinik dartun. Außerdem ist eine Konzession zu versagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen oder nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.

Die Erlaubnis ist weiterhin nicht zu erteilen, wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann. Eine Berechtigung zum Betrieb von Privatkranken- oder Privatentbindungsanstalten ist des Weiteren nicht zu erteilen, wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.

 

 

Pfandleihgewerbe

Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Eine solche Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutz der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist. Eine Erlaubnis ist zu versagen, wenn

 

  • Tatsachen, die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder
  • er die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechenden Sicherheiten nicht nachweist.

 

Wie macht man sich strafbar? Was für eine Strafe steht im Raum?

Die Gewerbeordnung enthält viele verschiedene Regelungen zu Gewerbebetreibenden, die einer besonderen Genehmigung bedürfen. Zwei wurden oben beispielshalber näher erläutert. Wie so oft, muss jedoch der Einzelfall betrachtet werden, um genau festzustellen, gegen welche Norm der Gewerbeordnung verstoßen wurde.

Im Raum steht, je nach Verletzung, Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

 

Vorladung oder Anzeige wegen Verstoß gegen die Gewerbeordnung?

Sofern Sie eine Vorladung als Beschuldigter wegen einem Verstoß gegen die Gewerbeordnung erhalten haben, melden Sie sich gerne, uns Ihre Situation und wir finden gemeinsam Lösung.